Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.Telefon: 03745 6012

Kai Wähner
Sachverständiger für das Glaser- und Fensterbauhandwerk

Kai Wähner von der Handwerkskammer Chemnitz – öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Glaser- und Fensterbauhandwerk

  • Seit 1993 von der Handwerkskammer Chemnitz öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Glaser- und Fensterbauhandwerk.
  • Mitglied der Glaserinnung Vogtland seit 1989, derzeit stellvertretender Obermeister der Glaserinnung.

Meine Sachverständigentätigkeit richtet sich an: Privatpersonen, Gerichte (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht), Hausverwaltungen, Versicherungen, Rechtsanwälte, Hauseigentümer, Architekten und Dachdeckereibetriebe, um bei Problemen und Streitfällen, z. B. Glas, Fenster, Fassaden, Wintergärten, Spiegel zu beraten und entsprechend Privatgutachten, Schiedsgutachten oder Gerichtsgutachten zu erstellen.

Privatgutachten

Als Privatgutachten bezeichnet man die Art von Gutachten, welche außerhalb eines Gerichtsverfahrens für private Auftraggeber:

  • Privatpersonen
  • juristische Personen
  • Firmen
  • Versicherungen
  • Verwaltungen
  • Organisationen
  • Verbände

und vergleichbare Einrichtungen erstellt werden.

Der Auftraggebendenkreis für ein Privatgutachten ist unbegrenzt. Jedem Interessenten steht es frei, in einem Streitfall einen Sachverständigen zu beauftragen.

Die Bedeutung eines Privatgutachtens in einem Gerichtsverfahren ist jedoch beschränkt, da der Sachverständige nur von einer Partei beauftragt wurde und aus diesem Grund ein evtl. vom Gericht angeordnetes Sachverständigengutachten nicht ersetzt.

Die Entscheidung zu einem von Gericht angeordneten Sachverständigengutachten wird jedoch erst dann getroffen, wenn zwischen den Parteien aufgrund des erstellten Privatgutachtens noch keine Einigung erzielt werden konnte. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich ein von Gericht bestellter Sachverständiger die Ausführungen des bereits erstellten Privatgutachtens ansehen und in die eigenen Ausführungen einbeziehen kann.

Erstattet ein Sachverständiger ein Privatgutachten, so wird er in der Praxis als außergerichtlich tätiger oder als Privatgutachter bezeichnet. Auch das von ihm erstellte Privatgutachten gilt folgerichtig als außergerichtlich erstelltes Gutachten. Diese Bezeichnungen verdeutlichen die klassische Zweiteilung aller Gutachten in solche, die für Private erstellt werden – Privatgutachten – und solche, die für ein Gericht erstellt werden – Gerichtsgutachten.

Selbstständiges Beweisverfahren

Auch ohne Prozess besteht die Möglichkeit, das Gericht zur Bestellung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu veranlassen, was die an das Gericht zu zahlenden Gebühren, anders als bei einem aufwendigen Prozess, weitaus verringert. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, welcher für das betreffende Fachgebiet in Frage kommt, kann auch auf Antrag nur einer Partei vom Gericht bestellt werden. Die beantragende Partei kann dem Gericht einen Sachverständigen vorschlagen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Gericht zur Bestellung des vorgeschlagenen Sachverständigen nicht verpflichtet ist und eigenständig einen anderen Sachverständigen bestellen kann.

Der Antrag der Partei bei Gericht ist nicht wie in anderen Fällen durch einen Rechtsanwalt zu stellen. Jedoch wäre es angebracht einen Rechtsanwalt hinzu zu ziehen, da einige Besonderheiten zu beachten sind.

Um den Konflikt zu begrenzen, ist grundsätzlich ein selbständiges Beweisverfahren geeignet. Ein aufwendiger Bauprozess kann vermieden werden, wenn der Sachverständige seine Recherchen gründlich und korrekt vornimmt und er für beide Konfliktparteien zu einem nachvollziehbaren Ergebnis kommt.

Der vom Sachverständigen ermittelte Verursacher des Schadens wird sich fragen, ob es sich trotz der aus technischer Sicht vorgenommenen Schadenszuweisung lohnt, einen aufwendigen Bauprozess zu führen. Diese Entscheidung hängt allein davon ab, ob er die vom Sachverständigen erzielten Ergebnisse entkräftigen kann oder juristische Gründe vorliegen, die eine andere Risikozuweisung trotz technischer Belastung ergeben.

Schiedsgutachten

Ein Schiedsgutachten ist eine weitere Variante, eine Einigung ohne ein Gerichtsverfahren zu erzielen.

Beide Konfliktparteien beauftragen gemeinsam einen Sachverständigen, welcher für sie den Konflikt schlichten soll. Diese Beauftragung setzt jedoch ein hohes Vertrauen in die fachliche Kompetenz des Sachverständigen voraus und ist auch nur dann möglich, wenn beide Konfliktparteien untereinander ein gutes Verhältnis haben und dieses durch den aufgetretenen Streitfall nicht belastet wurde.

Das Schiedsgutachten, welches in seinem Kern nicht anders als ein Privatgutachten aussieht, bindet den Auftraggeber und die betroffene Gegenpartei, die sich im Schiedsgutachtenvertrag dem Schiedsgutachten unterworfen haben. Es entscheidet rechtsverbindlich über Zweifel und Streit.

Selbstverständlich kann es auch von der Partei, für die es sich nachteilig auswirkt, nicht mehr als gegenstandslos abgetan und beiseite geschoben werden. Zur objektiven Klärung von Zweifeln und Streitfragen, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses auftauchen, ist das Schiedsgutachten ein hervorragendes und im Regelfall nicht angreifbares Instrument.

Obwohl das Schiedsgutachten eine Möglichkeit darstellt, den Konflikt kostenminimierend und äußerst kurzfristig zu lösen, wird diese Variante der Einigung sehr selten genutzt.

Gerichtsgutachten

Ebenso wie im privatgutachterlichen Bereich wird der Sachverständige des Handwerks auch als Gerichtsgutachter überwiegend tätig in Verfahren zu Gewährleistungsrechten über angeblich mangelhaft erfüllte handwerkliche Leistungen nach dem Werkvertragsrecht (§§631 - 651 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -).

In der Regel geht es um die Begutachtung der Frage, ob der behauptete Mangel an der werkvertraglich geschuldeten Handwerksleistung tatsächlich vorliegt, worauf er zurückzuführen ist, wie und mit welchem Kostenaufwand er behoben werden kann. Das Werkvertragsrecht ist ein Vertragstyp des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Streitigkeiten über im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Vertragstypen werden vor den Zivilgerichten (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) ausgetragen. Die Verfahrensordnung, nach der diese Streitigkeiten vor den Gerichtsinstanzen abgewickelt werden, ist die Zivilprozeßordnung (ZPO).

Licht mit Luxus weitergedacht.